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Prozesskostenhilfe (PKH)

Anspruch, Antrag, Ratenzahlung und die Frage, welche Kosten wirklich übernommen werden.

Stand geprüft am 1. April 2026. Inhalte werden bei relevanten rechtlichen und redaktionellen Änderungen aktualisiert.

Was ist Prozesskostenhilfe?


Die Prozesskostenhilfe (PKH) soll sicherstellen, dass ein Gerichtsverfahren nicht allein an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Sie kommt in Betracht, wenn eine Partei die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausreichend Aussicht auf Erfolg hat.

PKH ist keine pauschale Kostenbefreiung. Das Gericht prüft immer sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Je nach Ergebnis wird PKH ohne Raten, mit Raten oder gar nicht bewilligt.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 114 bis 127 ZPO. Für die Praxis besonders wichtig sind § 117 ZPO zum Antrag mit Formular und Belegen, § 122 ZPO zur Wirkung der Bewilligung und §§ 120a, 124 ZPO zur späteren Nachprüfung und möglichen Aufhebung.

Wer hat Anspruch?


Für die Bewilligung müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Bedürftigkeit

    Einkommen, laufende Belastungen und verwertbares Vermögen reichen nicht aus, um die Verfahrenskosten vollständig zu tragen.

  • Hinreichende Erfolgsaussicht

    Das Gericht prüft summarisch, ob die Klage oder Verteidigung rechtlich nachvollziehbar und nicht offensichtlich aussichtslos ist.

  • Keine Mutwilligkeit

    Das Verfahren darf nicht mutwillig sein. Maßstab ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Person mit ausreichenden Mitteln den Prozess ebenfalls führen würde.

Welche Kosten übernimmt PKH?


PKH deckt grundsätzlich die eigenen Gerichtskosten und, wenn ein Anwalt beigeordnet wird, auch die eigenen Anwaltskosten ab. Wichtig ist aber die Abgrenzung zu den Kosten der Gegenseite.

  • Gerichtskosten und eigener Anwalt

    Diese Positionen können ganz oder teilweise übernommen werden. Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Ratenzahlung festgesetzt wird.

  • Wirkung der Bewilligung

    Nach § 122 ZPO kann die Staatskasse Gerichtskosten und die übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den gerichtlichen Bestimmungen geltend machen. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung gegen die Partei grundsätzlich nicht selbst durchsetzen.

  • Ratenzahlung statt vollständiger Befreiung

    Wenn ein Teil der Kosten tragbar ist, kann PKH mit Monatsraten bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können auch später noch überprüft werden.

  • Kosten der Gegenseite

    Wer den Prozess verliert, muss die Kosten der Gegenseite grundsätzlich weiterhin selbst tragen. PKH schützt also nicht vor jedem Kostenrisiko.

  • Besonderheit im Arbeitsrecht

    Im Urteilsverfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht nach § 12a ArbGG ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Das reduziert das gegnerische Kostenrisiko in genau diesen Verfahren.

So läuft der Antrag ab


Der Antrag wird in der Regel zusammen mit der Klage, Klageerwiderung oder einem gesonderten Schriftsatz eingereicht. Zentral ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit vollständigen Belegen.

  1. Formular nach § 117 ZPO vollständig ausfüllen und Belege zu Einkommen, Miete, Unterhalt und Vermögen beifügen.
  2. Streitverhältnis, Anträge und Beweismittel nachvollziehbar darstellen.
  3. Gericht prüft Erfolgsaussicht, Bedürftigkeit und Mutwilligkeit.
  4. Bewilligung ohne Raten, mit Raten oder Ablehnung durch Beschluss.

Nach der Bewilligung: Nachprüfung und Mitteilungspflichten


Mit der Bewilligung endet die Prüfung nicht zwingend. Nach § 120a ZPO kann das Gericht die Entscheidung über Zahlungen ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

  • Änderungen unverzüglich melden

    Verbessern sich Einkommen oder Vermögen wesentlich oder ändert sich die Anschrift, muss das Gericht unverzüglich informiert werden.

  • Nachprüfung bis zu vier Jahre

    Eine nachteilige Änderung ist grundsätzlich nur bis vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens möglich.

  • Aufhebung bei falschen Angaben

    Unrichtige oder unvollständige Angaben sowie unterlassene Mitteilungen können nach § 124 ZPO zur Aufhebung der Bewilligung führen.

Worauf Mandanten und Kanzleien achten sollten


Unvollständige Unterlagen verzögern die Entscheidung erheblich. Außerdem sollte schon vor Antragstellung geklärt werden, ob alternativ oder ergänzend Beratungshilfe, eine Rechtsschutzversicherung oder eine außergerichtliche Einigung in Betracht kommen.

Für die anwaltliche Praxis ist außerdem wichtig: Auch bei PKH bleibt eine saubere Kostenprognose sinnvoll, etwa um das Risiko gegnerischer Kosten oder zusätzlicher Auslagen transparent zu erläutern. Gerade in Verfahren außerhalb der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz darf das gegnerische Kostenrisiko nicht aus dem Blick geraten.

Häufige Fragen


Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Anspruch hat, wer die Kosten des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dessen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).

Übernimmt Prozesskostenhilfe alle Kosten?

PKH erfasst nach §§ 122, 123 ZPO vor allem die eigenen Gerichtskosten und bei Beiordnung die eigenen Anwaltskosten. Das Risiko, der Gegenseite Kosten erstatten zu müssen, bleibt grundsätzlich bestehen; im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz gilt allerdings § 12a ArbGG.

Kann Prozesskostenhilfe in Raten gewährt werden?

Ja. Das Gericht kann PKH ohne Raten oder mit Monatsraten bewilligen. Maßgeblich sind Einkommen, Belastungen und das einsetzbare Vermögen der antragstellenden Person.

Was passiert, wenn sich Einkommen oder Anschrift später ändern?

Wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Anschriftsänderungen müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. Das Gericht kann die Zahlungen bis zu vier Jahre nach Verfahrensende anpassen; unrichtige oder unvollständige Angaben können zur Aufhebung der Bewilligung führen (§§ 120a, 124 ZPO).

Kostenrisiko trotzdem prüfen

Auch bei einer möglichen PKH lohnt sich eine konkrete Kostenschätzung, etwa für gegnerische Kosten oder zusätzliche Verfahrensschritte.

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