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Der Mehrvergleich im RVG

Die korrekte Abrechnung, wenn ein Vergleich über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgeht.

Stand geprüft am 1. April 2026. Inhalte werden bei relevanten rechtlichen und redaktionellen Änderungen aktualisiert.

Was ist ein Mehrvergleich?


Ein Mehrvergleich liegt vor, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht nur über die rechtshängigen Ansprüche, sondern auch über weitere, bislang nicht rechtshängige Ansprüche eine Einigung erzielen.

Praktisch ist das vor allem dann relevant, wenn in einem Termin eine umfassende Befriedung erreicht werden soll. Statt mehrere Prozesse oder weitere außergerichtliche Vereinbarungen zu führen, werden sämtliche offenen Punkte in einer einzigen Einigung geregelt.

Wie berechnen sich die Gebühren?


Die Abrechnung gehört zu den anspruchsvolleren RVG-Konstellationen, weil für rechtshängige und nicht rechtshängige Teile unterschiedliche Gebühren anfallen.

  • Verfahrensgebühren

    1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche. Zusätzlich kann für den Mehrwert eine 0,8 Differenz-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) anfallen, wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren auch nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt oder protokolliert werden.

  • Terminsgebühr

    Die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht aus dem Gesamtwert, wenn der gerichtliche Termin oder der gerichtliche Vergleich sämtliche Regelungspunkte umfasst.

  • Einigungsgebühren

    Für die rechtshängigen Ansprüche fällt regelmäßig eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) an. Für den nicht rechtshängigen Mehrwert kommt zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) in Betracht. Erst die Kontrollrechnung nach § 15 Abs. 3 RVG zeigt, ob die Summe der Teilgebühren gekappt werden muss.

Auch ohne klassischen Termin relevant


Der Mehrvergleich ist nicht nur ein Thema des protokollierten Saaltermins. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nennt ausdrücklich auch Konstellationen, in denen eine Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert oder ihr Zustandekommen festgestellt wird. Für die Gebührenpraxis bedeutet das: Auch bei schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlägen muss der nicht rechtshängige Mehrwert sauber isoliert und anschließend in die Kappungsprüfung einbezogen werden.

Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG


Treffen mehrere Teilgebühren zusammen, ist immer eine Kontrollrechnung notwendig. § 15 Abs. 3 RVG verhindert, dass die Summe einzelner Gebühren höher wird als die höchste einschlägige Gebühr aus dem Gesamtwert.

Beispielrechnung zur Kappung der Einigungsgebühr

Rechtshängiger Wert: 1.000 Euro, Mehrwert: 1.800 Euro, Gesamtwert: 2.800 Euro.

  1. Summe der Teilgebühren: 1,0 aus 1.000 Euro = 80,00 Euro plus 1,5 aus 1.800 Euro = 225,00 Euro, zusammen also 305,00 Euro.
  2. Kappungsgrenze: Höchster Satz 1,5 aus dem Gesamtwert 2.800 Euro = 301,50 Euro.

Ergebnis: Die Summe der Teilgebühren übersteigt die Kappungsgrenze. Die Einigungsgebühr ist deshalb auf 301,50 Euro zu begrenzen.

Häufiger Fehler: Erst anrechnen, dann kappen


In der Praxis entstehen die teuersten Fehler häufig bei der Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Mehrvergleichs.

Häufige Fragen


Warum wird die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert berechnet?

Nr. 3104 VV RVG knüpft an den gerichtlichen Termin oder an einen gerichtlichen Vergleich an. Werden dabei auch nicht rechtshängige Ansprüche mitgeregelt, bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig auf den gesamten Regelungsgegenstand des Vergleichs.

Was ist die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG?

Die Kappungsgrenze ist eine Kontrollrechnung. Sie verhindert, dass die Summe einzelner Teilgebühren höher ausfällt als die höchste Gebühr aus dem Gesamtwert des Vergleichs.

Wo kommen Mehrvergleiche besonders häufig vor?

Besonders häufig im Arbeitsrecht. Dort werden in einem Vergleich oft neben der Kündigung auch Zeugnis, Restvergütung, Freistellung oder Abfindung mitgeregelt.

Mehrvergleich berechnen?

Unser RVG-Rechner berücksichtigt die komplexe Berechnung inklusive der Kappungsgrenze automatisch.

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